TOURISMUSBETRIEBE - HAFTUNG FÜR KREDITE
Anträge: https://www.oeht.at/produkte/coronavirus-massnahmenpaket-fuer-den-tourismus/
EPU & KMU - HAFTUNG FÜR KREDITE
Österreichweit
Anträge: https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/
Wien
Anträge für Wiener Betriebe: https://www.wkbg.at/buergschaftsbank-wien-kredite/
EPU & KMU - ZUSCHÜSSE
Österreichweit
Anträge: [noch offen]
Wien
Anträge: https://www.wko.at/service/w/corona-hilfe-wiener-kleinbetriebe.html
SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE UND ZUSCHLÄGE - STUNDUNGEN
STEUERVORAUSZAHLUNGEN -STUNDUNGEN
Anträge: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html
ENTGELTERSATZ
Quelle: https://news.wko.at/news/wien/20200316_IB_Aktuelle-Foerdermoeglichkeiten_SiS.pdf
Der Nationalrat hat am 20.03.2020 wesentliche Zahlungserleichterungen für die österreichischen Betriebe beschlossen. Damit wird die ÖGK Dienstgebern, die aufgrund des Corona-Virus mit Engpässen bei der Liquidität oder gar dem gänzlichen Ausfall der liquiden Mittel kämpfen müssen, helfend zur Seite stehen.
Die gesetzlichen Maßnahmen auf einem Blick
Stundungen für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020:
Aussetzen der Einbringungsmaßnahmen in den Monaten März, April und Mai 2020:
Die ÖGK arbeitet mit Hochdruck daran die Antragseinbringung und Abrechnung möglichst unbürokratisch zu gestalten und wird dann umgehend darüber informieren.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass für die Unternehmen nichts verloren geht, wenn die entsprechenden Anträge nicht umgehend eingebracht werden.
Hinweis
Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die Grundregeln der Lohnverrechnung aufrecht bleiben. Die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge bleibt bestehen. Die Anmeldungen zur Pflichtversicherung sind weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt durchzuführen. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind weiterhin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden. Wir ersuchen die Betriebe, auch in diesen außergewöhnlichen Zeiten ihre bisherige hervorragende Melde- und Zahlungsmoral so weit als möglich aufrecht zu halten und damit weiterhin das Funktionieren des Sozialstaates zu ermöglichen.
Bei Fragen oder Unklarheiten stehen die regionalen Servicestellen gerne zur Verfügung!
Quelle: https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.858001
Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels, von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren, der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt. Werksschliessungen und Produktionsstopps sind nicht notwendig.
Die Einschränkungen gelten vorübergehend von 16. bis 22.3.2020.
Bei Betrieben bei denen Fragen zur Anwendbarkeit aufgetreten sind hat die WKÖ eine Kriterienliste erstellt.
Bei Mischbetrieben (ein Teil der Tätigkeiten unzulässig, ein Teil zulässig gemäß Covid-19-Gesetz) ist nur mehr der zulässige Tätigkeitsbereich fortzuführen.
Welche Betriebe sind jedenfalls ausgenommen:
Quelle und weitere Infos: WKÖ https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html#heading_Betriebliche_Einschraenkungen
1. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, in seinem Betrieb Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung der Ansteckung zu treffen?
In Betrieben mit Kundenverkehr in Gebieten mit einer tatsächlichen Ansteckungsgefahr ist der Arbeitgeber verpflichtet, zweckmäßige und geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Ansteckungsgefahr zu setzen, um die Arbeitnehmer vor Infektionen zu schützen. Solche Maßnahmen können Hygienemaßnahmen (Handhygiene) sowie das Bereitstellen von Desinfektionsmitteln sein. Die notwendigen Schutz- und Präventionsmaßnahmen bestimmen sich nach dem Infektionsrisiko. Bei direktem Patientenkontakt (z.B. Gesundheitsberufe) muss persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden (Einmalhandschuhe, geeignete Schutzkleidung, Atemschutzmaske, Augen- und Gesichtsschutz) und für eine Unterweisung der Beschäftigten Sorge getragen werden.
2. Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Infektion mit dem Coronavirus bekannt zu geben?
Ja, dies ergibt sich aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers und soll dem Arbeitgeber ermöglichen, Vorsorgemaßnahmen zugunsten der Belegschaft treffen zu können.
3. Darf der Arbeitgeber unabhängig von behördlichen Anordnungen (Quarantäne) die Arbeitnehmer von der Arbeit nach Hause schicken?
Ja, der Arbeitgeber kann auf die Arbeitsleistung verzichten, hat aber den Arbeitnehmern das Entgelt fortzuzahlen, solange er die Arbeitnehmer von der Arbeit freistellt.
4. Darf der Arbeitnehmer von der Arbeit fernbleiben, wenn er sich vor einer Ansteckung fürchtet?
Nein. Ein grundloses einseitiges Fernbleiben von der Arbeit stellt eine Verletzung der Dienstpflichten und in der Regel einen Entlassungsgrund dar. Eine Verweigerung der Arbeitsleistung könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Dies könnte dann gegeben sein, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen wäre. Das gilt aber nicht für jene Arbeitnehmer, die berufsmäßig regelmäßig mit Krankheiten zu tun haben, wie etwa bei Tätigkeiten in Spitälern oder Apotheken.
5. Darf der Arbeitnehmer fernbleiben, wenn sich sein Wohnort, der Weg zur Arbeit oder der Betrieb in einem Gebiet befindet, für das eine behördliche Maßnahme (Quarantäne) angeordnet wurde?
Ja, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der behördlichen Maßnahme nicht zum Arbeitsplatz gelangen kann, ohne gegen diese Anordnung zu verstoßen. Es handelt sich dabei um eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Arbeitsplatz mit einer Entgeltfortzahlung für die Dauer der behördlichen Anordnung durch den Arbeitgeber. Der Bund hat dem Arbeitgeber das geleistete Entgelt zu ersetzen. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich seine Verhinderung zu melden.
6. Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er aufgrund einer behördlich angeordneten Maßnahme (z.B. Quarantäne) seinen Arbeitsplatz nicht erreichen kann? Wird dem Arbeitgeber das fortgezahlte Entgelt ersetzt?
Nach dem Angestelltengesetz (AngG) und dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne Verschulden während einer kurzen Zeit an der Arbeitsleistung verhindert sind. Dazu zählen auch öffentliche Pflichten wie eine Quarantäne und dadurch verursachte tatsächliche Hinderungen an der Arbeitsleistung. Nach dem Epidemiegesetz haben Arbeitnehmer, die wegen der ihnen im Einzelfall behördlich angeordneten Quarantäne an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert sind, für die Dauer der Quarantäne Anspruch auf Vergütung des dadurch eingetretenen Verdienstentganges durch den Bund. Der Arbeitgeber hat das Entgelt vorab aber weiter an den Arbeitnehmer auszuzahlen, der Bund hat dem Arbeitgeber das geleistete Entgelt im Nachhinein zu ersetzen: Der Arbeitgeber kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Aufhebung der Quarantäne bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Quarantäne verhängt wurde, das von ihm geleistete Entgelt sowie den darauf entfallenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung vom Bund mittels gesondertem Antrag zurückfordern.
7. NEU: Sonderbetreuungszeit bei Schul- und Kindergartenschließung Der Kindergarten oder die Schule eines Kindes eines Mitarbeiters wird geschlossen. Darf der Arbeitnehmer zu Hause bleiben? Muss das Entgelt fortgezahlt werden?
Gem. § 18b AVRAG (vgl BGBl I/12 vom 15.3.2020) können Arbeitgeber im Falle der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen für Arbeitnehmer, die nicht in einem versorgungskritischen Bereich tätig sind, eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu 3 Wochen für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren. Die Entscheidung darüber, ob Sonderbetreuungszeit gewährt wird, liegt beim Arbeitgeber! Die Gewährung kann auch in der Form einzelner Arbeitstage gewährt werden. Die Möglichkeit der geförderten Sonderbetreuungszeit besteht jedoch nur dann, wenn die betroffenen Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Dienstfreistellung haben.
Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts, jedoch begrenzt mit der derzeitigen ASVG- Höchstbeitragsgrundlage von € 5.370. Der Anspruch auf Vergütung ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt geltend zu machen.
8. In welchen Fällen ist Telearbeit möglich?
Befindet sich im Arbeitsvertrag bereits eine entsprechende Vereinbarung zur Telearbeit oder eine Versetzungsklausel, wonach der Arbeitnehmer auch ohne seine Zustimmung an einen anderen Ort versetzt werden kann, so ist eine Anordnung von Telearbeit durch den Arbeitgeber möglich. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, gibt es darüber hinaus die Möglichkeit, Telearbeit zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zu vereinbaren.
9. Darf der Arbeitgeber einseitig Home Office anordnen?
Nein, grundsätzlich muss Home Office zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausdrücklich vereinbart werden. Eine Anordnung durch den Arbeitgeber ist jedoch möglich, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag bereits enthalten ist oder sich darin eine sogenannte Versetzungsklausel findet, wonach man einseitig an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Arbeitsort versetzt werden kann. Der Arbeitgeber hat dann die allenfalls anfallenden Kosten (z.B. für Internet, Handy) zu übernehmen.
10. NEU: Erleichterung bei Kurzarbeit mit Sozialpartnervereinbarung: Corona-Kurzarbeit
Viele der unmittelbar betroffenen Unternehmen, die von den gesetzlichen Betriebsschließungen betroffen sind oder generell befürchten müssen erhebliche Umsatzrückgänge zu erleiden, werden überlegen, ob sie ihre Mitarbeiter kündigen sollen.
Bei Mitarbeiterkündigungen sind auch weiterhin die ganz normalen Kündigungsfristen und -termine einzuhalten. Da damit zu rechnen ist, dass sich die derzeitige Situation auch wieder einmal normalisieren wird und dann die Mitarbeiter unter Umständen dringend gebraucht werden, sollten natürlich alternative Möglichkeiten geprüft werden.
Dazu zählt sicherlich das neue Corona-Kurzarbeitszeitmodell, für das die Regierung € 400 Mio zur Verfügung stellt.
Voraussetzungen für die Kurzarbeitshilfe, die das AMS den Unternehmen gewährt:
Auf Basis der Äußerungen der Sozialpartner sind folgende Eckpunkte vorgesehen:
Beispiel (Näherungswerte, ohne Lohnnebenkosten) zur Berechnung des Anspruches auf Ersatz durch das AMS.
Ein Arbeitnehmer erhält ein Bruttoentgelt vor Kurzarbeit von € 2.000 (netto € 1.500). Die Arbeitszeit wird um 50% verringert. Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber während der Kurzarbeit netto € 1.275 (das sind 85% Nettoentgeltgarantie), brutto ca. € 1.585. Diese € 1.585 Euro sind um € 585 mehr als es der 50%-Arbeitszeit entspricht (50% von brutto € 2.000 sind € 1.000).
Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber diese € 585 an Mehrkosten.
Zu beachten ist, dass, wenn das AMS die Kurzarbeit fördert, der Arbeitgeber während der Kurzarbeit kein Arbeitsverhältnis kündigen darf, es sei denn, dass das zuständige AMS in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt.
11. Darf der Arbeitnehmer den Antritt einer Dienstreise verweigern, wenn diese in Gefahrengebiete führen würde?
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers umfasst auch die Vorsorge für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer. Dieser Schutz beinhaltet alle Maßnahmen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Arbeitnehmer dienen. Liegt etwa eine Reisewarnung für ein bestimmtes Gebiet vor, weil dort eine hohe Ansteckungsgefahr besteht, kann der Arbeitnehmer den Antritt der Dienstreise zu Recht verweigern, da die Vornahme dieser Reise zu einer mit einer gewissen und durch die Reisewarnung belegten und objektivierbaren Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens führen kann. Sofern keine Reisewarnung oder eine sonst belegbare hohe Ansteckungsgefahr (z.B. durch Ausrufung des Notstands oder Verhängung der Quarantäne) am Zielort oder auf der Reisestrecke vorliegt, wird eine Verweigerung nicht rechtmäßig sein.
12. Darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer verbieten, einen Urlaub in gefährdeten Gebieten zu verbringen?
Der Arbeitgeber kann dies dem Arbeitnehmer nicht verbieten. Erkrankt der Arbeitnehmer während seines Urlaubs in einem gefährdeten Gebiet, könnte der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern, da der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig herbeigeführt hat.
13. Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fragen, ob er seinen Urlaub in einem Gebiet mit hoher Ansteckungsgefahr verbracht hat?
Ja, da der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht zum Schutz der anderen Arbeitnehmer geeignete Vorsorgemaßnahmen treffen muss.
14. Was gilt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund bestimmter Vorsorgemaßnahmen (Notstand, Quarantäne, Einschränkung der Verkehrsmittel) im Urlaubsort nicht die Rückreise antreten kann? Ist das ein Grund für eine Entlassung? Hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Eine tatsächliche oder rechtliche Verhinderung der Rückreise stellt einen gerechtfertigten Abwesenheitsgrund von der Arbeit dar, der Arbeitnehmer kann daher nicht entlassen werden. Er hat für eine kurze Zeit (bis zu einer Woche) Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
15. NEU: Was kann ich tun, wenn ich meinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger nicht mehr nachkommen kann?
Sozialversicherungsbeiträge Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK): Bei Liquiditätsengpässen, die auf die aktuelle Situation zurückzuführen sind, wird die maximale Stundungsdauer von ein auf drei Monate verlängert! Bei Ratenzahlungen kann die Ratendauer auf bis zu 18 Monate verlängert werden. Coronabedingte Meldeverspätungen können auf Antrag der Unternehmen nachgesehen werden. Im Einzelfall können bei coronabedingten Liquiditätsengpässen Exekutionsanträge und Insolvenzanträge aufgeschoben werden. Besondere Sicherstellungen sind dazu nicht erforderlich.
Sozialversicherungsbeiträge Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS): Anträge zur Stundung und Ratenzahlung können formlos schriftlich per E-Mail oder online unter https://www.sozialversicherung.gv.at/formgen/?portal=svsportal&LO=4&contentid=10007.853637 eingebracht werden. Die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann mittels Online-Formular (https://www.sozialversicherung.gv.at/formgen/?portal=svsportal&LO=4&contentid=10007.854309) beantragt werden.
16. NEU: Was kann ich tun, wenn ich meinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt nicht mehr nachkommen kann?
Corona-Krise: Kurzarbeit rückwirkend ab 01.03.2020 bis 30.09.2020
Außergewöhnlich hohe Stornierungen von Hotelreservierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderungen des Konsumverhaltens bringen es mit sich, dass Unternehmen betriebswirtschaftlich betrachtet auch bei den Mitarbeitern einsparen müssen. Die "Kurzarbeit" soll dem entgegenwirken, betriebsbedingte Kündigungen vermeiden, die Beschäftigung in Österreich sichern und auch die Flexibilität im Personaleinsatz bewahren.
Sofern vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten i.Z.m. COVID-19 nachgewiesen werden können, ist eine Verringerung der Arbeitszeit um mindestens 10% bis maximal 90% der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit möglich (die 90% sind im Durchschnitt des Kurzarbeitszeitraums zu sehen, zeitweise kann daher, bei Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses, die Normalarbeitszeit auch auf 0 Stunden reduziert werden). Im Rahmen des Kurzarbeit-Modells bezahlt der Arbeitgeber nur ein reduziertes Entgelt, das wiederum von der Höhe des Bruttoentgelts vor der Kurzarbeit abhängt (grundsätzlich zwischen 80% und 90% des bisherigen Nettoentgelts). Der Arbeitgeber wiederum erhält vom Arbeitsmarktservice (AMS) eine Förderung in Form der Kurzarbeitsbeihilfe nach Pauschalsätzen je Ausfallsstunde. Die SV-Beiträge werden übrigens ab Beginn der Kurzarbeit auch übernommen. Das Kurzarbeits(zeit)modell kann grundsätzlich für maximal 3 Monate abgeschlossen werden, wobei bei Bedarf eine Verlängerung für weitere 3 Monate möglich ist. Offene Urlaube und Zeitguthaben der betroffenen Mitarbeiter müssen nicht vorab verbraucht werden, sondern können eingefroren werden. Das AMS stellt einen Kurzarbeit-Rechner zur Verfügung, mit dessen Hilfe die mögliche Kurzarbeitsunterstützung i.Z.m. COVID-19 ermittelt werden kann (https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/rechner-fuer-kurzarbeit). Das Budget für die Kurzarbeit wurde unlängst von 400 Mio. € auf 1 Mrd. € aufgestockt.
Corona-Hilfs-Fonds WKO-FAQ - Beantragung Garantien ab 08.04. möglich
1. Was ist das Ziel des Corona Hilfs-Fonds?
Die rasche Bereitstellung von finanziellen Mitteln für österreichische Unternehmen, die auf Grund der Corona-Krise schwerwiegende Liquiditätsengpässe haben. Diese Unterstützung soll das wirtschaftliche Überleben der Unternehmen sicherstellen.
2. Wie viel Geld steht dafür zur Verfügung?
Der Gesamtrahmen aller Maßnahmen des Corona Hilfs-Fonds beträgt 15 Milliarden Euro, die flexibel je nach unmittelbarem Bedarf einerseits für Fixkostenzuschüsse, anderseits für Garantien verwendet werden können. Alle Maßnahmen haben ein Ziel: die Liquidität von Unternehmen sicherzustellen.
3. Für welche Unternehmen steht der Corona Hilfs-Fonds bereit?
Unternehmen und Branchen, die durch Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind und Liquiditätsprobleme haben. Darüber hinaus hilft der Corona Hilfs-Fonds Unternehmen, die in Folge der Corona-Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind.
4. Wer wickelt den Corona Hilfs-Fonds ab?
Die neugegründete COFAG - Covid-19 Finanzierungsagentur gemeinsam mit AWS, ÖHT und OeKB; Single-Point of Contact ist die Hausbank.
5. Mit welchen Instrumenten unterstützt der Corona Hilfs-Fonds?
Mit Garantien der Republik und direkten Zuschüssen soll der Liquiditätsbedarf von Unternehmen abgedeckt werden.
Garantien
1. Welchen Umfang haben die Garantien der Republik?
Die Garantie der Republik deckt 90% der Kreditsumme ab. Damit werden Betriebsmittelkredite besichert. Die Obergrenze dafür sind maximal 3 Monatsumsätze oder maximal 120 Mio. Euro. Diese kann nur in begründeten Ausnahmefällen erhöht werden. Die Laufzeit beträgt maximal 5 Jahre und kann um bis zu 5 Jahre verlängert werden.
2. Wie hoch ist das Garantieentgelt?
Es kommt ein Kreditzinssatz von höchstens 1% sowie Garantieentgelte, die von der EU vorgeschrieben sind und je nach Größe des Unternehmens und Laufzeit der Garantie zwischen 0,25 und 2% betragen, zur Anwendung.
3. Wann kann die bestehende Garantie von einer Bank gezogen werden?
Die Garantie kann gezogen werden, wenn der Kreditnehmer mit seinen Zahlungsverpflichtungen unter dem Kreditvertrag säumig ist oder ein Insolvenzverfahren über den Kreditnehmer eröffnet wurde oder die Eröffnung mangels Masse unterblieben ist.
4. Was sind die Voraussetzungen für die Garantie der Republik?
Der Standort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein, und es muss ein Liquiditätsbedarf für den heimischen Standort bestehen. Für Aktiengesellschaften gilt, dass Boni nur bis zu 50% der letztjährigen Boni an Vorstände ausgeschüttet werden und keine Dividendenzahlungen von 16.3.2020 bis 16.3.2021 aus dieser Liquiditätshilfe getätigt werden dürfen.
5. Wie komme ich zur Garantie?
Single-Point of Contact ist die Hausbank. Diese füllt gemeinsam mit dem Unternehmen den Antrag aus. Je nach Unternehmen wird dieser Antrag dann an die österreichische Kontrollbank (Großunternehmen), an die Austria Wirtschaftsservice GmbH (Klein- und Mittelbetriebe) oder an die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (Tourismusunternehmen) weitergeleitet. Über diese drei Förderstellen werden von der COFAG Kreditgarantien für von Banken an Unternehmen vergebene Kredite ausgestellt. Von der COFAG werden von der Kreditsumme 90% garantiert.
6. Ist diese Garantie einer Bundesgarantie gleichzusetzen?
Ja und ist somit die höchste Sicherheit, die die Republik Österreich vergeben kann.
7. Ab wann kann die Garantie beantragt werden?
ab 8. April 2020
8. Wie lange dauert es von der Antragstellung bis zur Ausstellung der Garantie?
Ziel ist es, vollständige Anträge von der Einreichung bis zur Genehmigung binnen 7 Werktagen abzuwickeln. Erste Auszahlungen sollen daher bereits ab 15. April 2020 erfolgen können.
9. Was ist nicht Ziel der Garantie der Republik?
Nicht finanzierungsfähig sind Umschuldungen von Krediten, Investitionen oder Dividendenzahlungen von 16.3.2020 bis 16.3.2021, Boni an Vorstände (begrenzt auf maximal bis zu 50% des Vorjahres) und Aktienrückkäufe.
Zuschüsse
1. Was sind Zuschüsse im Rahmen des Corona Hilfs-Fonds?
Dabei werden Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen in der Corona Krise gewährt.
2. Welche Unternehmen bekommen diese Fixkostenzuschüsse?
3. Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss?
Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens, wenn diese binnen 3 Monaten 2.000 Euro übersteigen, zahlt der Bund:
4. Was sind Fixkosten?
Grundsätzlich Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht), Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen (sofern diese nicht gestundet werden konnten), betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die nicht gestundet oder reduziert werden konnten), Lizenzkosten, Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation.
Daneben: Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese während der Covid-Maßnahmen mind. 50 % des Wertes verlieren.
5. Ist der Unternehmerlohn Teil des Fixkostenzuschusses?
Ja, ein angemessener Unternehmerlohn in Höhe von maximal 2000 Euro pro Monat (analog der Regelungen aus dem Härtefallfonds.
6. Wie werden die Fixkosten berechnet?
Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten und Umsatzausfälle des Unternehmens zwischen 15. März 2020 und Ende der Covid-Maßnahmen.
7. Was ist bei der Antragstellung für einen Fixkostenzuschuss zu berücksichtigen?
Die Anträge haben eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle zu enthalten.
8. Welche Verpflichtungen müssen Unternehmen übernehmen?
Unternehmen müssen sich verpflichten, auf die Erhaltung der Arbeitsplätze besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbare Maßnahmen zu setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die österreichischen Arbeitsplätze zu erhalten. Die für eine Überprüfung benötigte Unterlagen müssen bei Verlangen ausgehändigt werden, um eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel sicherzustellen.
9. Wer entscheidet über den Fixkostenzuschuss und wo ist der Antrag einzubringen?
Der Antrag ist auf einen Fixkostenzuschuss bei dem online Tool der AWS zu stellen. Die Auszahlung erfolgt über die Hausbank in Abstimmung mit der AWS.
10. Ab wann kann der Fixkostenzuschuss beantragt werden und wie lange?
Ab 15. April 2020. Die Registrierung eines Antrags ist bis 31.12.2020 möglich, die Abgabe des vollständigen Antrags bis 31.8.2021.
11. Wann kommt es zur Auszahlung?
Nach Feststellung des Schadens, somit nach Ende des Wirtschaftsjahres und Einreichung einer Bestätigung über den Umsatzrückgang und die ersatzfähigen Fixkosten.
12. Muss der Fixkostenzuschuss zurückgezahlt werden?
Der Fixkostenzuschuss muss - vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten - nicht rückerstattet werden.
13. Gibt es eine Obergrenze für den Fixkostenzuschuss?
Ja. Der Fixkostenzuschuss ist pro Unternehmen mit maximal 90 Mio. Euro beschränkt.
14. Unterliegt ein Fixkostenzuschuss der Steuerpflicht?
Nein, aber er reduziert die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr.
15. Wer ist ausgenommen vom Fixkostenzuschuss?
Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter zum 31.12.2019 beschäftigt haben und Mitarbeiter gekündigt haben statt Kurzarbeit nach Ausbruch der COVID-19-Krise in Anspruch zu nehmen. Ausgenommen ist zudem der gesamte Finanz- und Versicherungsbereich (Banken, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen und andere Finanzunternehmen, die prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen)
Quelle: https://www.wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html
Coronavirus: Schrittweise Öffnung von Geschäften ab 14. April 2020
Der vorläufige Fahrplan zur schrittweisen Öffnung von Geschäften:
Quelle: https://www.wko.at/service/schrittweise-oeffnung-geschaefte-ab-14-4.html
Coronavirus: Härtefall-Fonds Phase 2 - Vorabinfo der WKO
Nachdem in einer ersten Phase für Selbständige Schnellhilfe bis zu 1.000 Euro geleistet wird, hat die Bundesregierung die Eckpunkte für die zweite Phase des Härtefall-Fonds bekanntgegeben und den Fonds auf 2 Mrd. Euro aufgestockt.
Phase 2 startet nach Ostern.
Welche Verbesserungen gibt es?
Die Kriterien der Phase 1 werden nicht verändert.
Wie hoch ist die Förderung?
Konkret wird mit einem Zuschuss von max. 2.000 Euro pro Monat über max. drei Monate der Verdienstentgang - gesamt bis zu 6.000 Euro - abgefedert. Der erste Betrachtungszeitraum für den Verdienstentgang wird der erste Monat der Corona-Krise, von 16.3. bis 15.4. sein. Der Förderzuschuss aus Phase 1 wird in Phase 2 angerechnet.
Der Härtefall-Fonds ist eine persönliche Erste-Hilfe-Maßnahme für Unternehmer, die akut durch die Corona-Krise in Notlage geraten sind. Unabhängig davon arbeitet die Bundesregierung an den Vergabekriterien des Corona-Krisen-Fonds (zuvor Notfallhilfefonds), deren Präsentation für Freitag, 3.4. angekündigt ist.
Wer kann um eine Förderung ansuchen?
Beim Härtefallfonds wird unverändert auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist keine Voraussetzung.
Antragsberechtigt sind weiterhin folgende Gruppen:
Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird über die Agrarmarkt Austria abgewickelt. Die Antragstellung für Non-Profit-Organisationen ist derzeit Gegenstand politischer Verhandlungen.
Infos zum Härtefall-Fonds Phase 1: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html
Antrag Covid-19 Härtefall-Fonds: https://mein.wko.at/GPDBPortal/haertefonds/haertefonds.html
Quelle und weitere Infos: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html
1. WAS IST DER HÄRTEFALL-FONDS?
Der Härtefall-Fonds mit einem Volumen von vorerst einer Milliarde Euro ist eine rasche Erste-Hilfe Maßnahme der Bundesregierung für die akute finanzielle Notlage in der Corona-Krise. Er unterstützt all jene Selbstständigen, die jetzt keine Umsätze haben, bei der Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten. Das Geld ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden.
2. WER KANN EINE FÖRDERUNG AUS DEM HÄRTEFALL-FONDS BEANTRAGEN?
Beim Härtefall-Fonds wird auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist nicht Voraussetzung. Antragsberechtigt sind folgende Gruppen:
3. KÖNNEN AUCH LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBE UND NON-PROFIT-ORGANISATIONEN ZUSCHÜSSE AUS DEM HÄRTEFALL-FONDS BEZIEHEN?
Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Non-Profit-Organisationen aus dem Härtefall-Fonds erfolgt anhand eigener Förderrichtlinien. Diese werden von den zuständigen Ministerien noch ausgearbeitet. Über den Zeitpunkt der Antragstellung für diese beiden Gruppen wird es gesonderte Informationen geben.
4. WELCHE VORAUSSETZUNGEN MÜSSEN ERFÜLLT SEIN, UM EINE FÖRDERUNG AUS DEM HÄRTEFALL-FONDS ZU BEKOMMEN?
5. WIE HOCH IST DIE FÖRDERUNG?
Der Härtefall-Fonds bringt einen Zuschuss, der auch später nicht zurückgezahlt werden muss, und besteht aus zwei Phasen:
Phase 1 – Soforthilfe
Phase 2
6. AB WANN KANN DIE FÖRDERUNG BEANTRAGT WERDEN?
Die Antragstellung für die Soforthilfe – Phase 1 - ist ab 27. März 2020, 17 Uhr bis 31.12.2020 möglich. Der genaue Zeitpunkt für die Antragstellung der Förderung für die Phase 2 sowie die Kriterien dazu sind seitens der Bundesregierung derzeit noch in Ausarbeitung.
7. WIE KANN ICH DIE FÖRDERUNG BEANTRAGEN?
Der Antrag ist über den WKO-Benutzeraccount bzw die WKO-Homepage einzubringen. Man braucht die persönliche Steuernummer, die KUR/GLN (Kennziffer des Unternehmensregisters bzw. im USP) und ein Personaldokument (Personalausweis, Reisepass oder Führerschein). KUR ist die Abkürzung für die Kennzahl des UnternehmensRegisters. GLN ist die Abkürzung für die Global Location Number.
Die meisten GLNs und KURs sind im „Ergänzungsregister für sonstige Betroffene“ unter https://www.ersb.gv.at/ abfragbar. Dafür benötigen Sie keine digitale Signatur. Nach Einstieg zur „Beauskunftung“ ist auf den Reiter „Funktionsträger“ zu wechseln und dort der eigene Name einzugeben. Nachdem Sie die Suche gestartet haben, erhalten sie die Suchergebnisse direkt unter der Suchmaske.
Weitere Details zu der Förderung sowie die Unterlagen für die Beantragung der Förderung finden Sie unter: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html
Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise: Steuerliche Erleichterungen als rasche und unbürokratische Hilfe
Das SARS-CoV-2-Virus (2019 neuartiges Coronavirus; COVID-19) sorgt täglich für Schlagzeilen. Um auch die drastischen wirtschaftlichen Folgen, welche durch das Virus selbst sowie durch die Einschränkungen im Rahmen der Bekämpfung von Corona hervorgerufen werden, in den Griff zu bekommen, bringen die österreichischen Behörden laufend unterstützende Maßnahmen für die Wirtschaft auf den Weg. Aktuell ist ein 38 Mrd. € Hilfspaket vorgesehen, welches sich in die Bereiche Kurzarbeit, Härtefall-Fonds, Krisenfonds und Kreditgarantien bzw. Steuerstundungen gliedert. Nachfolgend sollen wichtige Aspekte überblicksmäßig dargestellt werden - zu beachten ist jedenfalls, dass laufende Änderungen an der Tagesordnung stehen.
Steuerliche Erleichterungen als rasche und unbürokratische Hilfe
Sofern glaubhaft gemacht werden kann, dass Liquiditätsengpässe beim Unternehmen auf Corona zurückzuführen sind, können steuerliche Erleichterungen durch die Herabsetzung von Vorauszahlungen, Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen, Zahlungserleichterungen (durch Stundung oder Ratenzahlung) sowie die Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung von Säumniszuschlägen beantragt werden. Stundung oder Ratenzahlung sind längstens bis 30.9.2020 zu gewähren. Für das kombinierte Antragsformular sowie weitere Informationen siehe https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html (das kombinierte Antragsformular auf der BMF-Homepage ist für Steuerpflichtige gedacht, welche nicht FinanzOnline verwenden; in FinanzOnline sind die Funktionen VZ-Herabsetzung und Zahlungserleichterung zu verwenden).
Grundsätzlich können Herabsetzungsanträge bis zum 31. Oktober 2020 gestellt werden - empfehlenswert kann die Antragstellung jedoch bereits bis zum 15. Mai sein (Fälligkeit der Vorauszahlung für das 2. Quartal) oder gar unverzüglich, da dann das bereits entrichtete Vorauszahlungsviertel gutgeschrieben werden kann. Sofern die Vorauszahlung mangels Liquidität gar nicht geleistet werden kann, kann beim Finanzamt die Nicht-Festsetzung der Vorauszahlung angeregt werden.
Durch das 2. COVID-Gesetz kommt es überdies zu Fristenunterbrechungen, sofern das fristauslösende Ereignis nach dem 16. März 2020 stattfand oder die jeweilige Frist bis zum 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war. Grundsätzlich beginnen die jeweiligen Fristen (in der BAO bzw. im Finanzstrafgesetz) dann mit 1. Mai 2020 wieder neu zu laufen. Ebenso sind Fristenunterbrechungen in Justizverfahren vorgesehen. Nach Vernehmen aus dem Justizministerium soll es auch zu einer Erstreckung der 9-Monatsfrist zur Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch kommen.
Schließlich wurde die Frist zur Abgabe der Jahressteuererklärung (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) für das Jahr 2019 bis Ende August 2020 erstreckt. Dies gilt auch für die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO.
Corona-Krise: Ratenzahlungen und Beitragsstundungen in der Sozialversicherung (SVS)
Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) ermöglicht Unternehmern, Landwirten und Selbständigen, die durch das Corona-Virus von Geschäftseinbußen und Zahlungsschwierigkeiten direkt oder indirekt betroffen sind, dass die Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag gestundet oder in Raten bezahlt werden können. Außerdem soll eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage möglich sein sowie gänzliche oder teilweise Nachsicht bei den Verzugszinsen. Weitere Infos unter https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.857657&portal=svsportal&viewmode=content.
Vergleichbar hat die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ein Maßnahmenpaket geschnürt, um Dienstgeber bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen wirksam unterstützen zu können. Dies umfasst beispielsweise eine Stundung oder Ratenzahlung der Beiträge, Nachsicht bei Säumniszuschlägen sowie Aussetzung von Exekutionsanträgen und Insolvenzanträgen. Weitere Details unter https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.858001&portal=oegkportal.
Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Kurzarbeit hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär zu verringern und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten.
Kurzarbeit erfordert:
Corona-Kurzarbeit
Für das Corona-Kurzarbeitsmodell stellt die die Regierung 400 Millionen Euro zur Verfügung. Das AMS übernimmt die Mehrkosten bei Dienstgeberbeiträgen bereits ab dem ersten Monat. Die Sozialpartner haben ein vereinfachtes Modell vereinbart. Es gibt ein Muster für die Sozialpartnervereinbarung/Einzelvereinbarung und ein Muster für die Sozialpartnervereinbarung/Betriebsvereinbarung. Diese finden Sie auf wko.at/corona, ebenso eine ausführliche Handlungsanleitung zum Ausfüllen. Das sind die Eckpunkte:
Urlaub
Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über drei Monate hinaus müssen Arbeitnehmer weitere drei Urlaubswochen konsumieren.
Nettoentgeltgarantie
Die Mehrkosten trägt das AMS (bis zur Höchstbeitragsgrundlage), nicht das Unternehmen.
Beispiel (Näherungswerte, ohne Lohnnebenkosten)
• Ein Arbeitnehmer erhält ein Bruttoentgelt vor Kurzarbeit von 2.000 Euro (netto 1.500 Euro). Die Arbeitszeit wird um 50% verringert.
• Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber während der Kurzarbeit netto 1.275 Euro (das sind 85% Nettoentgeltgarantie), brutto ca. 1.585 Euro.
• Diese 1.585 Euro sind um 585 Euro mehr als es der 50%-Arbeitszeit entspricht (50% von brutto 2.000 sind 1.000 Euro). Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber diese 585 Euro an Mehrkosten.
Sozialversicherungsbeiträge der Dienstgeber sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Die Mehrkosten, die sich daraus ergeben, werden den Arbeitgebern nun bereits ab dem 1. Kurzarbeitsmonat ersetzt.
Kündigungen, Behaltepflicht
Während der Kurzarbeit und einen Monat danach dürfen Kündigungen grundsätzlich nicht ausgesprochen werden. Bei besonderen Verhältnissen kann die Behaltepflicht nach Kurzarbeit entfallen. Bei Urlaub und Krankenständen während Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer wie bisher das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit.
Arbeitszeit
Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10% betragen. Sie kann zeitweise auch Null sein. Beispiel: Von einer Kurzarbeitsdauer von sechs Wochen: 5 Wochen 0%, 1 Woche 60%. Überstunden während der Kurzarbeit sind möglich.
Die Normalarbeitszeit kann während Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat mit dem Arbeitnehmer verändert werden. Betriebe ohne Betriebsrat müssen die Sozialpartner darüber spätestens 5 Arbeitstage im Voraus informieren.
Dauer: Die Corona-Kurzarbeit kann für maximal 3 Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate möglich.
Verfahren:
1. Schritt: Information einholen bei AMS oder WKO
2. Schritt: Folgende Dokumente ausfüllen / Vereinbarungen abschließen:
3. Schritt: Dokumente dem AMS schicken (via eAMS-Konto oder per E-Mail)
4. Schritt: Sozialpartner unterschreiben binnen 48 Stunden
5. Schritt: Rückmeldung AMS an Unternehmen über Genehmigung/ Nachbesserungsbedarf/ Ablehnung
Quelle: https://www.wko.at/service/factsheet-corona-kurzarbeit.pdf
2020
2019
2018
2017
2016
2015
Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, der ab dem 1.1.2019 dann zusteht, wenn für ein Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Der Familienbonus plus beträgt pro Kind
Der Anspruch stellt auf eine monatliche Betrachtung ab, weshalb auch für jene Kinder, die in der zweiten Jahreshälfte geboren wurden, ein aliquoter Anteil von € 125 pro Monat zusteht. Für Kinder, die nicht im Inland sondern im EU/EWR-Raum/Schweiz leben, werden der Familienbonus Plus und der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Unterhaltsabsetzbetrag an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst.1 Für Kinder, die in Drittstaaten leben, gebühren kein Familienbonus Plus und kein Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag.
Der Familienbonus Plus ersetzt den Kinderfreibetrag und die Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes. Weiterhin als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind Aufwendungen für Berufsausbildung des Kindes außerhalb des Wohnortes mit einem Pauschalbetrag von € 110 je Monat der Berufsausbildung.
Um den Familienbonus Plus ab 1.1.2019 bereits in der laufenden Gehaltsabrechnung geltend machen zu können, ist das neu gestaltete Formular E 30 auszufüllen und dem Arbeitgeber vorzulegen. Dabei ist die allfällige Aufteilung mit Partner bzw Unterhaltsverpflichtetem im Ausmaß von je 50% oder die alleinige Geltendmachung im Ausmaß von 100% anzugeben. Grundsätzlich bleibt auch die Möglichkeit, den Familienbonus Plus im Rahmen der jährlichen Steuerveranlagung geltend zu machen.
Bei überwiegender Tragung der Kinderbetreuungskosten besteht bis 2021 auch die Möglichkeit einer 90/10 Aufteilung (diese Variante kann aber nur bei der Veranlagung geltend gemacht werden).
Die Berücksichtigung des Freibetragsbescheides 2019 bei der laufenden Gehaltsabrechnung steht in einer gewissen Konkurrenz zu der laufenden Berücksichtigung des Famiienbonus Plus und führt aus heutiger Sicht zu Überschneidungen, die in einer Nachzahlung beim Dienstnehmer für das Jahr 2019 mündet. Dem soll durch eine Korrektur des Freibetragsbescheides seitens der Finanzbehörde im ersten Quartal 2019 noch entgegen gewirkt werden.
Um die automatische Erfassung als Sonderausgabe in den Steuererklärungen bzw Arbeitnehmerveranlagungen zu erlangen, sind bis zum 28.2.2019 Zahlungen des Jahrs 2018 durch die Empfängerorganisation an das Finanzamt zu melden. Dies betrifft nur Organisationen mit fester örtlicher Einrichtung im Inland. Spender, die ihre Identifikationsdaten (Vorname und Zuname lt Meldezettel und Geburtsdatum) bei der Einzahlung bekannt geben, stimmen grundsätzlich der Datenübermittlung zu. Auf Basis dieser Identifikationsdaten muss dann von der Spendenorganisation das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK-SA) elektronisch übermittelt werden.
Für ab dem 1.9.2018 erstmalig in der EU zugelassene Fahrzeuge wird der Verbrauch nach dem neuen WLTP-Messverfahren anstelle des bisherigen NEFZ-Verfahrens ermittelt, was im Schnitt einen um ca 20% höheren Verbrauchswert ergibt. Daraus resultieren 2019 noch keine Änderungen für die Sachbezugswerte oder die Normverbrauchsabgabe. Bis Ende 2019 erfolgt eine Rückrechnung von WLTP auf NEFZ mit Hilfe des von der EU-Kommission veröffentlichten Kalkulators (https://co2mpas.io/).
1.1 Sachbezugswerte für Zinsersparnis
Gegenüber dem Vorjahr unverändert ist 2019 die Zinsersparnis für einen Gehaltsvorschuss oder ein Arbeitgeberdarlehen, die den Betrag von € 7.300 übersteigen, mit 0,5% als Sachbezug anzusetzen.
1.2 Dienstwohnungen
Der Sachbezug für Dienstwohnungen orientiert sich jeweils an den zum 31.10. des Vorjahres geltenden Richtwertmietzinsen. Diese wurden zuletzt ab 1.4.2017 angepasst. Daher gelten 2019 unverändert zum Vorjahr folgende Sachbezugswerte für Dienstwohnungen pro Quadratmeter Wohnfläche:
Ist der um ein Viertel gekürzte fremdübliche Mietzins um mehr als 100% höher als der sich aus obigen Werten ergebende Sachbezug, dann ist der um 25% verminderte fremdübliche Mietzins anzusetzen.
Die Quadratmeterwerte beinhalten auch die Betriebskosten. Werden die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen, ist von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25% vorzunehmen. Werden die Heizkosten vom Arbeitgeber übernommen, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von € 0,58 pro m2 anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag.
Bei einer vom Arbeitgeber gemieteten Wohnung sind die oben angeführten Quadratmeterwerte der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive Heizkosten) einschließlich der vom Arbeitgeber getragenen Betriebskosten gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.
Für arbeitsplatznahe Dienstwohnungen bis zu 30 m2 ist kein Sachbezug bzw bei einer Wohnungsgröße zwischen 30 m2 und 40 m2 ein um 35% reduzierter Sachbezug anzusetzen, wenn diese Wohnung nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet.
Ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 29,20 (für das 2. Kind € 43,80 und für jedes weitere Kind € 58,40) steht zu, wenn Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder geleistet werden. Der Anspruch besteht nur, wenn sich die Kinder in einem EU-, EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten. Der Unterhaltsabsetzbetrag kann nur für jene Monate geltend gemacht werden, in denen der volle Unterhalt geleistet wurde. In Fällen, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt, müssen zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1.Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2019 heranzuziehen.

Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, muss die empfangsberechtigte Person eine Bestätigung vorlegen, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn
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Im Übrigen verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten auf der Grundlage unseres überwiegenden berechtigten Interesses, die unter Punkt 1 genannten Zwecke zu erreichen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und auf der gesetzlichen Grundlage des WTBG 2017 (Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO).
3. Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten
Soweit dies zu den unter Punkt 1 genannten Zwecken zwingend erforderlich ist, werden wir Ihre personenbezogenen Daten an folgende Empfänger übermitteln:
Manche der oben genannten Empfänger können sich außerhalb Österreichs befinden oder Ihre personenbezogenen Daten außerhalb Österreichs verarbeiten. Das Datenschutzniveau in anderen Ländern entspricht unter Umständen nicht jenem Österreichs. Wir setzen daher Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass alle Empfänger ein angemessenes Datenschutzniveau bieten. Dazu schließen wir beispielsweise Standardvertragsklauseln (2010/87/EC und/oder 2004/915/EC) ab. Diese sind auf Anfrage verfügbar (siehe Punkt 6).
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Mit dem Deregulierungsgesetz 2017 wurde die Möglichkeit eröffnet, dass eine Gesellschaft mbH mit nur einem Gesellschafter, der zugleich einziger Geschäftsführer ist, ab 1.1.2018 vereinfacht gegründet werden kann. Bei dieser vereinfachten Gründung kann auf eine standardisierte Errichtungserklärung (mit definiertem Inhalt) zurückgegriffen und die GmbH ohne Beiziehung eines Notars via Bürgerkarte bzw Handysignatur über das Unternehmensserviceportal (USP) registriert werden.
Der Gründer eröffnet zunächst persönlich ein Bankkonto und zahlt mindestens die Hälfte der Stammeinlage in Höhe von € 17.500 (bei Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung hingegen nur € 5.000) bar ein. Dabei hat er sich mittels Lichtbildausweis zu identifizieren und eine Musterzeichnung zu hinterlegen. Die Bank überprüft die Identität und reicht eine Kopie des Lichtbildausweises, die Musterzeichnung und die Bankbestätigung elektronisch beim Firmenbuch ein.
Anschließend ist die Gründung mittels elektronischer Signatur (via Handysignatur oder Bürgerkarte) über das USP möglich. Die Errichtungserklärung sowie der Firmenbuchantrag und die NeuFöG-Erklärung können formularmäßig über das USP abgegeben werden. Die GmbH ist mit Eintragung im Firmenbuch gegründet.
Das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) sieht Befreiungen von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben, Gerichtsgebühren, Lohnabgaben und Lohnnebenkosten sowie von der Grunderwerbsteuer für eingebrachte Grundstücke vor. Die Neugründungsförderung konnte schon bisher bei der Gründung eines neuen Unternehmens (Einzelunternehmen oder Gesellschaft) in Anspruch genommen werden, sofern eine Bestätigung über ein bei der Wirtschaftskammer oder Sozialversicherung erfolgtes Beratungsgespräch vorgelegt wurde.
Nunmehr kann dieses verpflichtende Beratungsgespräch auch ohne persönliche Anwesenheit stattfinden und die NeuFöG-Erklärung elektronisch über das USP übermittelt werden.
Hier eine erste Vorschau auf die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2018.
|
Höchstbeitragsgrundlage |
monatlich |
€ 5.130,00 |
|
Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen |
jährlich |
€ 10.260,00 |
| Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG, BSVG | monatlich | € 5.985,00 |
| Geringfügigkeitsgrenze | monatlich | € 438,05 |
Die Auflösungsabgabe bei DG-Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung beträgt € 128 im Jahr 2018 (2017: € 124).
für Dienstautos
|
Sachbezug |
Fahrzeugtyp |
CO2-Wert |
max pm |
Vorsteuerabzug |
|
2% |
alle PKW und Hybridfahrzeuge |
über 124 g/km |
€ 960,00 |
nein |
|
1,5% |
ökologische PKW und Hybridfahrzeuge |
Anschaffung: in 2019: bis 121 g/km in 2020: bis 118 g/km in 2017: bis 127 g/km in 2016: bis 130 g/km
|
€ 720,00 |
nein |
|
0% |
Elektroautos |
|
0,00 |
ja |
für Zinsersparnis
Übersteigt ein Gehaltsvorschuss oder ein Arbeitgeberdarlehen den Betrag von € 7.300, dann ist ab 1.1.2018 die Zinsenersparnis mit 0,5 % (2016-2017:1 %) abzüglich der vom Arbeitnehmer bezahlten Zinsen als Sachbezug anzusetzen.
für Dienstwohnungen
Der Sachbezug für Dienstwohnungen orientiert sich jeweils an den zum 31.10. des Vorjahres geltenden Richtwertmietzinsen. Diese wurden zuletzt ab 1.4.2017 angepasst. Daher erhöht sich der Sachbezug für Dienstwohnungen pro Quadratmeter Wohnfläche ab 1.1.2018 wie folgt:
|
|
Bgld |
Kärnten |
NÖ |
OÖ |
Slbg |
Stmk |
Tirol |
Vbg |
Wien |
|
€/m_ |
5,09 |
6,53 |
5,72 |
6,05 |
7,71 |
7,70 |
6,81 |
8,57 |
5,58 |
Ist der um ein Viertel gekürzte fremdübliche Mietzins um mehr als 100% höher als der sich aus obigen Werten ergebende Sachbezug, dann ist der um 25% verminderte fremdübliche Mietzins anzusetzen. Die Quadratmeterwerte beinhalten auch die Betriebskosten. Werden die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen, ist von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25% vorzunehmen. Werden die Heizkosten ebenfalls vom Arbeitgeber übernommen, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von € 0,58 pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag.
Bei einer vom Arbeitgeber gemieteten Wohnung sind die oben angeführten Quadratmeterwerte der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive Heizkosten) einschließlich der vom Arbeitgeber getragenen Betriebskosten gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.
Eine im Jahr 2014 beschlossene weitere Erhöhung der Familienbeihilfe tritt mit 1.1.2018 in die letzte Phase. Die Familienbeihilfe ab 1.1.2018 beträgt:
|
Familienbeihilfe für ein Kind |
seit 1.1.2016 |
ab 1.1.2018 |
|
0 - 2 Jahre |
€ 111,80 |
€ 114,00 |
|
3 - 9 Jahre |
€ 119,60 |
€ 121,90 |
|
10 - 18 Jahre |
€ 138,80 |
€ 141,50 |
|
ab 19 Jahre (bis max 24 Jahre) |
€ 162,00 |
€ 165,10 |
|
Zuschlag bei Behinderung |
€ 152,90 |
€ 155,90 |
|
Erhöhungsbeträge für jedes Kind, wenn die FBH für mehrere Kinder bezahlt wird: |
||
|
für 2 Kinder |
€ 6,90 |
€ 7,10 |
|
für 3 Kinder |
€ 17,00 |
€ 17,40 |
|
für 4 Kinder |
€ 26,00 |
€ 26,50 |
|
für 5 Kinder |
€ 31,40 |
€ 32,00 |
|
für 6 Kinder |
€ 35,00 |
€ 35,70 |
|
für jedes weitere Kind |
€ 51,00 |
€ 52,00 |
|
Schulstartgeld |
€ 100 einmalig im September für alle 6-15 Jährigen |
|
|
Mehrkindzuschlag |
€ 20 / Monat ab dem 3. Kind (Familieneinkommen unter € 55.000) |
|
Ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 29,20 (für das 2. Kind € 43,80 und für jedes weitere Kind € 58,40) steht zu, wenn Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder geleistet werden. Der Anspruch besteht nur, wenn sich die Kinder in einem EU-, EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten. Der Unterhaltsabsetzbetrag kann nur für jene Monate geltend gemacht werden, in denen der volle Unterhalt geleistet wurde. In Fällen, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt, müssen zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1.7. angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2018 heranzuziehen.
|
Kindesalter in Jahren |
0-3 J |
3-6 J |
6-10 J |
10-15 J |
15-19 J |
19-28 J |
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Regelbedarfssatz 2018 |
€ 204 |
€ 262 |
€ 337 |
€ 385 |
€ 454 |
€ 569 |
|
Regelbedarfssatz 2017 |
€ 200 |
€ 257 |
€ 331 |
€ 378 |
€ 446 |
€ 558 |
Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, muss die empfangsberechtigte Person eine Bestätigung vorlegen, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn
- der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
- die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.
Wenn Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag besteht, ist seit 2016 von Amts wegen ein Kinderfreibetrag von € 300 zu berücksichtigen.
Nach einigem Hin und Her wurden nun die Richtlinien für den Beschäftigungsbonus beschlossen. Der Beschäftigungsbonus kann grundsätzlich von allen Unternehmen, unabhängig von der Branche und der Unternehmensgröße, beantragt werden, wenn der Unternehmenssitz oder eine Betriebsstätte in Österreich liegt und zusätzliche Arbeitsplätze in Österreich geschaffen werden. Staatliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen, außer sie stehen mit anderen am Markt tätigen Unternehmen im Wettbewerb und üben keine Aufgaben der Hoheitsverwaltung aus.
Der Beschäftigungsbonus wird für zusätzliche vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse gewährt, wenn folgende Personen eingestellt werden:
Das Dienstverhältnis muss der Kommunalsteuerpflicht sowie dem österreichischen Arbeits- und Sozialrecht unterliegen.
Um festzustellen, ob es sich um ein förderbares zusätzliches Arbeitsverhältnis handelt, wird der Beschäftigungsstand zu folgenden fünf festgelegten Stichtagen herangezogen:
Der Höchstwert an bestehenden Arbeitsverhältnissen zu einem dieser fünf Stichtage wird als Referenzwert festgelegt. Der Beschäftigtenstand umfasst mit Ausnahme von Lehrlingen und geringfügig Beschäftigten alle im antragstellenden Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer und ist in Köpfen (= Anzahl der Personen) anzuführen. Die Förderung gelangt zur Auszahlung, sofern ein Zuwachs von zumindest einem Vollzeitäquivalent (entspricht 38,5 Wochenstunden) gegenüber dem Referenzwert nachgewiesen werden kann.
Gefördert werden dabei für die Dauer von drei Jahren die anfallenden Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Beiträge zur Mitarbeitervorsorge, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer) durch einen Zuschuss in Höhe von 50 % der Lohnnebenkosten, der jährlich im Nachhinein ausbezahlt wird. Das zusätzlich geschaffene Beschäftigungsverhältnis muss mindestens vier Monate dauern. Der Zuschuss ist von der Einkommensteuer befreit. Bei einem Bruttojahresgehalt von € 35.000 betragen die Lohnnebenkosten rd € 10.650, der Zuschuss daher rd. € 5.325 pa.
Anträge können unter Einbindung Ihres Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers ab 1.7.2017 über den Austria Wirtschaftsservice, der Förderbank des Bundes, gestellt werden. Details und den Antrag finden Sie unter www.beschaeftigungsbonus.at.
Alle Jahre wieder empfiehlt es sich, rechtzeitig vor dem Jahresende einen Steuer-Check zu ma-chen: Wurden auch alle Möglichkeiten legaler steuerlicher Gestaltungen wirklich genutzt und nichts übersehen? Was ist vor dem Jahreswechsel noch unbedingt zu erledigen? Denn am 32. Dezember ist es jedenfalls zu spät!
Download PDF: Checkliste „Steuertipps zum Jahresende 2017“
Für Personen, die bereits erwerbstätig und aus diesem Grund vollversichert sind, werden Aushilfstätigkeiten ab dem Jahr 2017 attraktiver gestaltet. Für diese Aushilfskräfte wird eine Steuerbefreiung eingeführt. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss auch keine Lohnnebenkosten in Form von Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abführen. Sie/er muss lediglich einen Lohnzettel übermitteln.
Die Befreiung steht für Aushilfskräfte unter folgenden Voraussetzungen zu:
Werden diese Grenzen überschritten, steht die Begünstigung von Beginn an nicht zu. Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die voraussichtlich an mehr als 18 Tagen eine Aushilfskraft oder mehrere Aushilfskräfte beschäftigen, können die Begünstigungen daher von Beginn an nicht berücksichtigen. Die Regelung ist vorerst für die Jahre 2017 bis 2019 befristet.
Ab 1.1.2017 dürfen Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung und einen Nachkauf von Versicherungszeiten, Kirchenbeiträge sowie Spenden an begünstigte Organisationen nur mehr dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abgesetzt werden, wenn die jeweiligen Organisationen den Empfang des Geldbetrags mittels elektronischer Datenübermittlung den zuständigen Abgabenbehörden bestätigt haben. Die Anforderungen an diese Datenübermittlung wurden jüngst in der Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung des BMF konkretisiert. Damit die jeweilige Organisation in der Lage ist, die Daten richtig zu übermitteln, muss ihr vom Spender oder Beitragszahler rechtzeitig Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum bekannt gegeben werden. Zu beachten ist dabei, dass betriebliche und private Spenden strikt zu trennen sind. Denn Spenden aus dem Betriebsvermögen können weiterhin ohne elektronische Datenübermittlung abgesetzt werden.
Damit es zu keiner verbotenen Doppelabsetzung von Spenden kommt, müssen die Spendenorganisationen ab dem Jahr 2017 genau unterscheiden, ob eine Spende aus einem Betriebsvermögen oder aus dem Privatvermögen eines Spenders stammt. Daher müssen auch die Spendenorganisationen an der korrekten Erfassung ihrer Spender arbeiten. Übrigens dürfen Spendenorganisationen ab 2017 nur mehr dann in die Liste der begünstigten Spendenempfänger beim Finanzamt Wien 1/23 aufgenommen werden, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass die Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung getroffen wurden.
Da ab 2017 bei der Veranlagung nur mehr die elektronisch übermittelten Daten berücksichtigt werden können, dürfen im Rahmen der Gehaltsaufrollung im laufenden Kalenderjahr auch keine Kirchenbeiträge mehr berücksichtigt werden. Zuwendungen an ausländische Organisationen können wie bisher in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Die Bezahlung von Topf-Sonderausgaben, Renten oder Steuerberatungskosten unterliegt auch nicht dem neuen Datenübermittlungsregime.
Für folgende Umsätze gelten rückwirkend ab 1. Jänner 2016 vereinfachte Bestimmungen:
Umsätze im Freien
Umsätze, die im Freien getätigt werden, müssen nicht mehr mit den Umsätzen des Hauptbetriebes zusammengerechnet werden. Sie werden isoliert von den gesamtbetrieblichen Umsätzen betrachtet. Das bedeutet, dass die Umsatzgrenze für jeden dieser Bereiche gesondert in Anspruch genommen werden kann.
Hüttenumsätze
Hüttenumsätze (Alm-, Berg-, Ski- und Schutzhütten) werden mit Umsätzen im Freien gleichgestellt. Auch sie können bis maximal 30.000 Euro mittels Kassasturz aufgezeichnet werden.
Umsätze von Buschenschanken
Buschenschankbetriebe werden von der Registrierkassenpflicht befreit, wenn der Betrieb an nicht mehr als 14 Tagen im Kalenderjahr geöffnet ist.
Umsätze von Vereinskantinen
Keine Registrierkassenpflicht gilt beim Kantinenbetrieb gemeinnütziger Vereine (z.B. Fußballvereine), sofern die Kantine an maximal 52 Tagen im Jahr geöffnet ist und nicht mehr als 30.000 Euro einnimmt.
Umsätze von Vereinsfesten
Veranstaltungen von gemeinnützigen Vereinen und Körperschaften öffentlichen Rechts sind im Ausmaß von bis zu 72 Stunden im Jahr von der Registrierkassenpflicht ausgenommen. Dabei wird auf jene Stunden abgestellt, in denen eine gastgewerbliche Betätigung (Ausschank) vorliegt. Wird die Verpflegung an eine Unternehmerin/einen Unternehmer (z.B. Gastwirtin/Gastwirt) ausgelagert, ist deren/dessen Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfestes anzusehen und wird gesondert betrachtet.
Umsätze von ortsüblichen Parteifesten
Bis zu einem Jahresumsatz von 15.000 Euro sind auch ortsübliche Feste von Bezirks- und Ortsorganisationen politischer Parteien von der Registrierkassenpflicht ausgenommen. Voraussetzung ist, dass die Überschüsse für gemeinnützige oder politische Zwecke verwendet werden.
Manipulationssicherheit bei Registrierkassen erst ab 1. April 2017
Die Frist zur Einrichtung technischer Vorkehrungen gegen Manipulationen von Registrierkassen wird um drei Monate bis 1. April 2017 verlängert, um den betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit für die Umstellung zu v
Ab 1. April 2017 muss jede Registrierkasse durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulationen geschützt werden. Die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen muss dabei durch kryptographische Signatur bzw durch ein Siegel jedes Barumsatzes mittels einer dem Steuerpflichtigen zugeordneten Signatur bzw Siegelerstellungseinheit gewährleistet und die Nachprüfbarkeit durch Erfassung der Signatur bzw des Siegels auf jedem einzelnen Beleg sichergestellt werden. Die detaillierte Vorgangsweise zur Inbetriebnahme der jeweiligen Sicherheitseinrichtung und die damit verbundene Registrierung über FinanzOnline hat das BMF in einem übersichtlichen Folder veröffentlicht.
Werden die geforderten Sicherheitsvorkehrungen vorsätzlich nicht installiert, liegt eine Finanzordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000 bestraft wird. Außerdem begeht ein Abgabepflichtiger, welcher durch Einsatz eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werden können, seine Aufzeichnungen vorsätzlich verfälscht, eine Finanzordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldstrafe bis zu € 25.000 geahndet wird. Die Verkürzung von Abgaben mithilfe von verfälschten Aufzeichnungen stellt wiederum ein vorsätzliches Finanzstrafdelikt, möglicherweise auch einen Abgabenbetrug dar.
Erlass des BMF vom 12.11.2015, BMF-010102/0012-IV/2/2015, BMF-AV Nr. 169/2015 gültig ab 12.11.2015
Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
Auszug
2.4.4. Barumsatz iSd § 131b Abs. 1 Z 3 BAO
Barumsätze sind Umsätze, bei denen die Gegenleistung (Entgelt) durch Barzahlung erfolgt. Als Barzahlung gilt auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen, die Hingabe von Barschecks sowie vom Unternehmer ausgegebener und von ihm an Geldes statt angenommener Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen. Der Begriff Barumsatz orientiert sich an § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 und gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Daher gilt auch § 132a BAO für Zahlungen im Zusammenhang mit im Inland zu erbringenden oder erbrachten Leistungen.
2.4.11. Anzahlungen/Teilzahlungen
Barzahlungen sind neben der Bezahlung des Gesamtpreises auch Anzahlungen, Ratenzahlungen (Teilzahlungen) und Restzahlungen. Alle derartigen Barzahlungen sind für die Umsatzgrenzen des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO relevant; dies unabhängig davon, ob Soll- oder Istbesteuerung nach dem UStG 1994 vorliegt.
Eine Barzahlung liegt auch vor, wenn der Unternehmer dem Leistungsempfänger eine Rechnung iSd UStG 1994 mit Erlagschein übergibt, der Leistungsempfänger diesen Betrag aber dennoch beim Unternehmer in bar bezahlt. In diesem Fall entsteht die Steuerschuld nicht ein zweites Mal. Der leistende Unternehmer stellt keine "Rechnung" im Sinn des UStG 1994, sondern einen Beleg über die empfangene Barzahlung aus.
Es ist zulässig auf diesem Beleg lediglich auf die Nummer der Rechnung zu verweisen und keine Aufschlüsselung der Umsätze nach Steuersätzen vorzunehmen, wenn die Rechnung zur Abfuhr der Steuerschuld schon im (elektronischen) Aufzeichnungssystem erfasst wurde.
Die Erfassung in der Registrierkasse und der Ausdruck des Registrierkassenbelegs lösen keine Umsatzsteuerpflicht kraft Rechnung aus, weil dadurch keine zweite Rechnung iSd § 11 UStG 1994 entsteht.
Es ist zweckmäßig, den Registrierkassenbeleg als Zweitausfertigung zu kennzeichnen.
Beispiele
1. Für die Leistung eines Tischlers wird eine bare Anzahlung von 2.000 Euro geleistet, der Restbetrag von 10.000 Euro erfolgt per Bankanweisung nach Lieferung der Küche und Rechnungslegung (Gesamtbetrag 12.000 Euro). Die Anzahlung in Höhe von 2.000 Euro zählt als Barumsatz im Sinne des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO.
2. Für eine Leistung wird eine Honorarnote mit Erlagschein gelegt. Der Leistungsempfänger zahlt den gesamten Betrag beim Unternehmer bar, daher ist dieser Betrag in der Registrierkasse zu erfassen.
3.2. Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse
3.2.1. Jahresumsatz von 15.000 Euro je Betrieb
Der Unternehmer kann einen oder mehrere Betriebe haben.
Was unter einem Betrieb zu verstehen ist, ergibt sich primär aus dem EStG 1988.
Ein Betrieb ist eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Der Betrieb ist in steuerrechtlicher Betrachtung die einzelne Einkunftsquelle der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988.
Nach der Judikatur ist die Beurteilung, ob ein (einheitlicher) Betrieb oder mehrere (getrennte) Betriebe vorliegen, an Hand der organisatorischen, wirtschaftlichen Verflechtung vorzunehmen; entscheidend ist, ob die Verkehrsauffassung von einem einheitlichen Betrieb ausgeht. Auf die EStR 2000 wird verwiesen.
Die Bestimmungen des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO und des § 2 BarUV 2015 knüpfen an den "Jahresumsatz je Betrieb" bei der Betragsgrenze und an den Umsatz iSd UStG 1994 an.
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt sowie nach Z 2 der Eigenverbrauch im Inland.
Der Umsatz wird im Fall des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nach dem Entgelt bemessen (§ 4 Abs. 1 erster Satz UStG 1994).
Unter Umsatz ist der Nettoumsatz zu verstehen. Maßgebend ist daher der jeweilige Jahresnettoumsatz des Betriebes.
3.2.2. Barumsatzgrenze 7.500 Euro/Jahr
Jahr ist das Kalenderjahr.
Nach § 131b Abs. 3 BAO besteht (ab 1. Jänner 2016) die Pflicht zur Verwendung einer Registrierkasse mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Grenzen des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO (somit Barumsätze über 7.500 Euro und 15.000 Euro Jahresumsatz je Betrieb) erstmals überschritten werden.
Voranmeldungszeitraum iSd § 21 Abs. 1 UStG 1994 ist der Kalendermonat. Das Kalendervierteljahr kommt als Voranmeldungszeitraum nach § 21 Abs. 2 UStG 1994 in Betracht für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 (somit Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch) im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überstiegen haben.
Bei Kleinunternehmern iSd UStG, die von der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung befreit sind, gilt das Quartal als jeweiliger Voranmeldungszeitraum (analog § 21 Abs. 2 UStG 1994).
Beispiele
1. Erstmaliges Überschreiten der Umsatzgrenzen im Juni 2015 (Umsatz Jänner bis Juni 2015: 18.000 Euro, davon 11.000 Euro Barumsätze). Registrierkassenpflicht ab 1. Jänner 2016.
2. Erstmaliges Überschreiten der Umsatzgrenzen im November 2015 (Jänner bis November 2015: Umsatz 16.000 Euro, Barumsätze 9.000 Euro). Registrierkassenpflicht ab 1. März 2016.
3. Neugründung eines Unternehmens am 1. April 2016 - Überschreitung der Umsatzgrenzen bereits August 2016 (Umsatz April bis August 2016: 15.600 Euro, Barumsätze in Höhe von 11.000 Euro). Registrierkassenpflicht ab 1. Dezember 2016.
4. Erstmaliges Überschreiten im 2. Quartal 2016 (April bis Juni): Umsatz 17.000 Euro, davon bar bezahlt 12.000 Euro. Registrierkassenpflicht ab 1. Oktober 2016.
5. Erstmaliges Überschreiten der Grenzen im 4. Quartal 2015 (Oktober bis Dezember): Umsatz 18.00 Euro, davon bar bezahlt 12.000. Registrierkassenpflicht ab 1. April 2016.
6. Erstmaliges Überschreiten beider Umsatzgrenzen im August 2015 (Umsätze Jänner bis Juni: 18.000 Euro, Barumsätze Jänner bis Juli: 7.000 Euro, Barumsätze im August: 2.000 Euro). Registrierkassenpflicht ab 1. Jänner 2016.
In der gewerblichen Sozialversicherung zählen Dividenden, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer erhält, zur Beitragsgrundlage. Da die SVA die Dividendenzahlungen aber nicht aus dem Einkommensteuerbescheid entnehmen kann, blieb diese Bestimmung lange Zeit unbeachtet. Nunmehr ist bei der Kapitalertragsteuer-Anmeldung für ausbezahlte Dividenden (27,5% KESt) auch die an einen GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlte Dividende samt seiner Sozialversicherungsnummer anzugeben.
Da der VwGH der von der Finanzverwaltung bisher vertretenen Auffassung über die Zurechnung von höchstpersönlichen Einkünften nicht gefolgt ist, sah sich der Gesetzgeber veranlasst, diese Bestimmung nunmehr gesetzlich zu verankern . Seit 1.1.2016 sind nunmehr definitiv Einkünfte aus der Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft (wie zB Vorstand einer AG, Geschäftsführer einer GmbH) sowie aus höchstpersönlichen Leistungen (als Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler und Vortragender) der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen, auch wenn die Leistung von einer Körperschaft (idR Kapitalgesellschaft) abgerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt.
Beispiel: Ein Vortragender gründet eine GmbH und verrechnet die Leistungen als Vortragender aus der GmbH. Treffen oben angeführte Voraussetzungen zu, dann werden diese Leistungen nicht der GmbH, sondern dem Vortragenden persönlich zugerechnet. Dies kann negative Auswirkungen bei der Abgabenbelastung zur Folge haben.
Über die Anhebung des Sachbezugswertes für die Privatnutzung des firmeneigenen KFZ auf grundsätzlich 2% der Anschaffungskosten (max € 960) wurde bereits in der letzten Ausgabe der KlientenInfo berichtet. Interessant ist die Meinung der Finanzverwaltung zur Frage der Berechnung des Sachbezuges bei Poolfahrzeugen. Befindet sich kein KFZ im Fahrzeugpool, für das ein Sachbezug von 2% der Anschaffungskosten anzusetzen ist, sind max € 720 monatlich als Sachbezug anzusetzen. In allen anderen Fällen gilt der monatliche Höchstbetrag von € 960 . Anders formuliert, ein einziges Poolcar mit hohem CO2-Emissionswert „verschmutzt“ den gesamten Pool. Liegt die unentgeltliche Nutzung mehrerer KFZ für Privatfahrten vor (zB zwei oder mehrere PKW, PKW und Motorrad), ist der Sachbezug unter Berücksichtigung der CO2-Emissionsgrenzen für jedes einzelne KFZ anzusetzen. Das bedeutet, dass der entsprechende Sachbezug bis zur Höchstgrenze von € 720 bzw € 960 mehrmals (zB für jeden einzelnen PKW oder für PKW und Motorrad) anzusetzen ist.